Staatsanwalt / Staatsanwältin

StaatsanwaltBeschreibung:
Während Richter neutral und objektiv sein sollen, Verteidiger alles, was dem Angeklagten nützen kann, heraussuchen sollen, ist die Aufgabe von Staatsanwälten die aktive Verfolgung von Verbrechen und Straftaten. Sie greifen, wenn ein hinlänglich begründeter Verdacht besteht, von sich aus ein, strengen Ermittlungsverfahren an und überwachen deren ordentliche Durchführung. Die Zusammenarbeit in dieser Phase mit der Polizei ist oft sehr eng.

Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, erheben sie Anklage bzw. entscheiden auch mal für die Einstellung eines Verfahrens oder aber sie stellen im Gegenteil einen Strafbefehlsantrag. Auch vertreten sie in den Hauptverhandlungen die Stelle der Anklage. Stellenangebote sind bei den Landes- bzw. Oberlandesgerichten zu finden oder am Bundesgerichtshof so wie bei der Bundesanwaltschaft.

Gute juristische Kenntnisse, analytisches Denken und Kommunikationsfähigkeit sind ebenso notwendig wie eine Identifizierung mit den Interessen des Staates.

Ausbildung:
Wer Staatsanwältin werden möchte, muss Rechtswissenschaften studieren, wofür man in der Regel etwa 7 Jahre bis zum zweiten Staatsexamen benötigt. Danach erfolgt noch eine dreijährige Probezeit, erst dann kann man zum Staatsanwalt ernannt werden. Staatsanwälte haben Beamtenstatus.

Bezahlung:
Da Staatsanwälte nach dem Bundesbesoldungsgesetz (oder dem jeweiligen Landesbesoldungsgesetz) als Beamte bezahlt werden, richtet sich der Sold streng nach den Vorschriften. Je nach Berufserfahrung kann man zwischen der Besoldungsgruppe R 1 etwa 3450 € verdienen bis hin zur R 5, was derzeit etwa 7450 € entspricht. Dazu kommen noch Zuschläge unterschiedlicher Art.

Zukunftsaussichten:
Kriminalität und Verbrechen sterben nicht aus, deshalb kann man (in gewissem Sinne „leider“) von einer sicheren Zukunft für Staatsanwältinnen ausgehen. Man kann sich als Staatsanwalt später auch auf bestimmte Bereich spezialisieren so etwa auf Wirtschaftskriminalität oder Organisierte Kriminalität.

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Christoph 21. Mai 2011 um 02:12

Schwerer Fehler: Staatsanwälte sind dem Neutralitäts- und Objektivitätsgebot ebenso wie Richter verpflichtet und müssen(!) alle be- wie auch alle entlastenden Tatsachen ermitteln bzw. bei hinreichendem Verdacht der Beteiligung an einer Straftat auch alle Umstände ermitteln und wertend in Betracht ziehen, die eine Strafbarkeit ausschließen, ein Absehen von Strafe möglich machen oder das Strafmaß verringern könnten.

vgl. § 160 Abs. 2 und 3 Strafprozessordnung (StPO):
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln [...]
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. [...]

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